Mit seinem Urteil BGH XI ZR 234/20 hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Geldhäuser ihre Kunden bei der Zinssatzanpassung benachteiligt haben:
- Für die Veränderungen, denen der Sparzinssatz unterliegt, ist auf den Verlauf einer in öffentlichen Medien zugänglichen Zinsreihe (im Allgemeinen eine Referenzreihe der Deutschen Bundesbank) abzustellen. Die Reihe sollte den Verlauf langfristiger Sparzinsen abbilden.
- Der Abstand zwischen dem Sparzinssatz und dem Satz der Vergleichszinsreihe ist bei Vertragsschluss in prozentualer Höhe festzustellen. Alle Zinsänderungen während der Laufzeit des Sparvertrags haben diesen relativen Abstand für die Zukunft einzuhalten.
- Die Verjährung von Ansprüchen aufgrund fehlerhafter Zinsanpassung durch das jeweilige Institut beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Sparvertrag beendet wird. Der Kunde kann also noch drei Jahre nach Ende des Sparvertrags seine Ansprüche geltend machen. Ansprüche aus im Jahr 2020 beendeten oder gekündigten Verträgen verjähren somit am Ende des Jahres 2023.